Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.0 VMB CH-SG

Art. 15 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB) - b) Aufbewahrung

III. Berufsausübung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 VMB · b) Aufbewahrung

1. Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.

2. Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen.

3. Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung.

← Art. 14 VMB Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB) - Geltungsbereich Art. 16 VMB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BE.2024.9 · sg (Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0))
Appeal Regarding Precautionary Production of Extensive Medical Records
Cited in the reasoning section (III.2.c.bb) regarding the retention period for medical records, which was a factor in denying the evidence request.