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311.5 VENAE CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen (VEnAe) - c) Impfungen

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Art. 5 VEnAe · c) Impfungen

1. Wird die Impfung nicht von einer obligatorischen Sozialversicherung übernommen, werden für den Impfstoff höchstens die Selbstkosten vergütet.

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