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311.5 VENAE CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen (VEnAe) - b) Totenschein

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Art. 4 VEnAe · b) Totenschein

1. Die Ausfertigung des Totenscheins wird mit Fr. 50.- entschädigt.

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