311.2
SUG
CH-SG
Art. 9 Suchtgesetz (SuG) - Fachstellen
III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
Art. 9 SuG · Fachstellen
1. Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.