Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 9 Suchtgesetz (SuG) - Fachstellen

III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 SuG · Fachstellen

1. Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.

← Art. 8 SuG Suchtgesetz (SuG) - Grundlagen Art. 10 SuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →