311.2
SUG
CH-SG
Art. 5 Suchtgesetz (SuG) - Kommission für Suchtfragen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 SuG · Kommission für Suchtfragen
1. Das zuständige Departement kann eine Kommission für Suchtfragen einsetzen.
2. Diese berät das zuständige Departement in Fragen der Suchtprävention und der Suchthilfe und macht Vorschläge zur Verwendung des Alkoholzehntels.
3. Das zuständige Departement kann ihr weitere Aufgaben übertragen.