311.2
SUG
CH-SG
Art. 3 Suchtgesetz (SuG) - b) Suchthilfe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 SuG · b) Suchthilfe
1. Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen.