Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 20 Suchtgesetz (SuG) - Vollzugsbeginn

V. Schlussbestimmungen
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Art. 20 SuG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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