311.2
SUG
CH-SG
Art. 19 Suchtgesetz (SuG) - Übergangsbestimmungen
V. Schlussbestimmungen
Art. 19 SuG · Übergangsbestimmungen
1. Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Suchthilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 dieses Gesetzes.