Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 19 Suchtgesetz (SuG) - Übergangsbestimmungen

V. Schlussbestimmungen
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Art. 19 SuG · Übergangsbestimmungen

1. Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Suchthilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 dieses Gesetzes.

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