Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 14 Suchtgesetz (SuG) - Spezialfinanzierung

IV. Alkoholzehntel
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Art. 14 SuG · Spezialfinanzierung

1. Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Massnahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Suchtkranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.

2. Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.

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