311.2
SUG
CH-SG
Art. 14 Suchtgesetz (SuG) - Spezialfinanzierung
IV. Alkoholzehntel
Art. 14 SuG · Spezialfinanzierung
1. Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Massnahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Suchtkranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.
2. Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.