311.2
SUG
CH-SG
Art. 13 Suchtgesetz (SuG) - Bewilligungspflicht
III. Suchthilfe - 3. Private Träger
Art. 13 SuG · Bewilligungspflicht
1. Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.
2. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Einrichtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.