Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 12b Suchtgesetz (SuG) - 2. Kostenträger

III. Suchthilfe - 2. Stationäre Suchthilfe
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Art. 12b SuG · 2. Kostenträger

1. Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe

a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;

b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE, wenn diese nicht leistungsfähig sind.

2. Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.

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