311.2
SUG
CH-SG
Art. 12b Suchtgesetz (SuG) - 2. Kostenträger
III. Suchthilfe - 2. Stationäre Suchthilfe
Art. 12b SuG · 2. Kostenträger
1. Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe
a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE, wenn diese nicht leistungsfähig sind.
2. Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.