311.2
SUG
CH-SG
Art. 12 Suchtgesetz (SuG) - Einrichtungen a) Grundsatz
III. Suchthilfe - 2. Stationäre Suchthilfe
Art. 12 SuG · Einrichtungen a) Grundsatz
1. Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug sowie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).
2. Er beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung.