Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 11 Suchtgesetz (SuG) - b) besondere Anordnungen

III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
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Art. 11 SuG · b) besondere Anordnungen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch insbesondere

a) Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten;

b) die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.

2. Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch gelten.

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