311.2
SUG
CH-SG
Art. 11 Suchtgesetz (SuG) - b) besondere Anordnungen
III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
Art. 11 SuG · b) besondere Anordnungen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch insbesondere
a) Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten;
b) die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.
2. Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch gelten.