311.2
SUG
CH-SG
Art. 10 Suchtgesetz (SuG) - Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen a) Meldung
III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
Art. 10 SuG · Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen a) Meldung
1. Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Bericht und Antrag.
2. Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.