Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.2 SUG CH-SG

Art. 10 Suchtgesetz (SuG) - Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen a) Meldung

III. Suchthilfe - 1. Ambulante Suchthilfe
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Art. 10 SuG · Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen a) Meldung

1. Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Bericht und Antrag.

2. Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.

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