311.13
EKOS
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - b) Rechtsschutz
Art. 9 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · b) Rechtsschutz
1. Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der EKOS richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.