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311.13 EKOS CH-SG

Art. 7 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Zuständigkeiten

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Art. 7 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · Zuständigkeiten

1. Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone sind zuständig für

a) Genehmigung des Geschäftsreglements der EKOS;

b) Kenntnisnahme von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts;

c) Kenntnisnahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der EKOS.

2. Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen ist zudem zuständig für

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der EKOS;

b) Wahl von zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten;

c) Wahl von wenigstens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern der EKOS;

d) Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts;

e) Aufsicht über die Tätigkeit der EKOS sowie der vom Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen gewählten Mitglieder.

3. Das Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ist zudem zuständig für

a) Wahl von einer Vize-Präsidentin oder einem Vize-Präsidenten;

b) Wahl von einem weiteren Mitglied der EKOS;

c) Aufsicht über die vom Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau gewählten Mitglieder.

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