311.13
EKOS
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - f) Geschäftsreglement
Art. 6 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · f) Geschäftsreglement
1. Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeitsweise.
2. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.