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311.13 EKOS CH-SG

Art. 6 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - f) Geschäftsreglement

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Art. 6 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · f) Geschäftsreglement

1. Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeitsweise.

2. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

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