311.13
EKOS
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - e) Berichterstattung
Art. 5 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · e) Berichterstattung
1. Die EKOS erstattet den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone jährlich Bericht insbesondere über
a) das Budget;
b) die Jahresrechnung;
c) Art, Anzahl, und Bearbeitungszeiten der beurteilten Forschungsprojekte je Vereinbarungskanton;
d) Prüfstandorte der beurteilten Forschungsprojekte in den Vereinbarungskantonen.
2. Sie unterrichtet die Gesundheitsdirektion des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Forschungsprojekts befindet, über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei bewilligten Projekten.