Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.13 EKOS CH-SG

Art. 2 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - b) Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · b) Zuständigkeit

1. Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von

a) Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011;

b) Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder Information über das Widerspruchsrecht nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011;

c) Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003.

2. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.

← Art. 1 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) Ethikkommission Ostschweiz a) Bezeichnung und Sitz Art. 3 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →