311.13
EKOS
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - b) Zuständigkeit
Art. 2 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · b) Zuständigkeit
1. Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von
a) Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011;
b) Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder Information über das Widerspruchsrecht nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011;
c) Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003.
2. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.