311.13
EKOS
CH-SG
Art. 13 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung
Art. 13 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung
1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.