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311.13 EKOS CH-SG

Art. 13 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung

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Art. 13 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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