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311.13 EKOS CH-SG

Art. 12 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - c) Gebühren

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Art. 12 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · c) Gebühren

1. Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen.

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