311.13
EKOS
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - c) Gebühren
Art. 12 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · c) Gebühren
1. Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen.