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311.13 EKOS CH-SG

Art. 10 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Finanzierung a) Grundsatz

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Art. 10 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · Finanzierung a) Grundsatz

1. Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und die Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzierung der Restkosten sicher.

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