311.13
EKOS
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Finanzierung a) Grundsatz
Art. 10 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) · Finanzierung a) Grundsatz
1. Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und die Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzierung der Restkosten sicher.