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311.12 VSP CH-SG

Art. 9 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Kontrollen a) Einhaltung der Vorschriften

II. Bewilligung und Kontrollen
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Art. 9 VSP · Kontrollen a) Einhaltung der Vorschriften

1. Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen bei ordentlichen Kontrollen, ob die Vorschriften über den Schutz vor dem Passivrauchen eingehalten sind.

2. Zuständige kantonale Stellen sind

a) das kantonale Lebensmittelinspektorat;

b) das kantonale Arbeitsinspektorat.

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