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311.12 VSP CH-SG

Art. 8 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Baubewilligung

II. Bewilligung und Kontrollen
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Art. 8 VSP · Baubewilligung

1. Die Inbetriebnahme von Rauchzimmern bedarf einer Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde.

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