311.12
VSP
CH-SG
Art. 8 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Baubewilligung
II. Bewilligung und Kontrollen
Art. 8 VSP · Baubewilligung
1. Die Inbetriebnahme von Rauchzimmern bedarf einer Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde.