311.12
VSP
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern
I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
Art. 6 VSP · b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Arbeiten in einem Rauchzimmer nur verrichten, wenn sie schriftlich zugestimmt haben.
a)* ...
b)* ...
2. Die Sonderschutzvorschriften für schwangere Frauen und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 und dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.