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311.12 VSP CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern

I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
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Art. 6 VSP · b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Arbeiten in einem Rauchzimmer nur verrichten, wenn sie schriftlich zugestimmt haben.

a)* ...

b)* ...

2. Die Sonderschutzvorschriften für schwangere Frauen und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 und dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

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