Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.12 VSP CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen

I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VSP · Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen

1. Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt sicher, dass

a)* ...

b) keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht oder zu höheren Preisen erhältlich sind;[17]

c) die Öffnungszeiten nicht länger sind als im übrigen Betrieb;[18]

d)* sich keine Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bartheke im Rauchzimmer befindet;[19]

e)* sich keine Person unter 16 Jahren im Rauchzimmer aufhält.[20]

← Art. 4 VSP Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Grundsatz Art. 6 VSP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →