311.12
VSP
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen
I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
Art. 5 VSP · Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen
1. Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt sicher, dass
a)* ...
b) keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht oder zu höheren Preisen erhältlich sind;[17]
c) die Öffnungszeiten nicht länger sind als im übrigen Betrieb;[18]
d)* sich keine Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bartheke im Rauchzimmer befindet;[19]
e)* sich keine Person unter 16 Jahren im Rauchzimmer aufhält.[20]