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311.12 VSP CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Lüftungstechnische Anforderungen

I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
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Art. 4 VSP · Lüftungstechnische Anforderungen

1. Das Rauchzimmer muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.

2. Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt mit der Lüftungsanlage sicher, dass

a) in Ergänzung der baulichen Anforderungen nach Art. 3 dieses Erlasses der Rauch nicht in andere Räume gelangt;

b) im Rauchzimmer ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet ist.

3. Die Lüftungsanlage des Rauchzimmers kann an das bestehende Lüftungssystem angeschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass kein Rauch in andere Räume gelangt.

4. Energie-, Lärmschutz- und Luftreinhaltegesetzgebung bleiben vorbehalten.

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