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311.12 VSP CH-SG

Art. 3 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Bauliche Anforderungen[[1]](#articletitle_text_fn_283211_2_1_c)

I. Schutzbestimmungen - 2. Rauchzimmer
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Art. 3 VSP · Bauliche Anforderungen[[1]](#articletitle_text_fn_283211_2_1_c)

1. Wer ein Rauchzimmer betreibt

a) sorgt dafür, dass der Rauch nicht in andere Räume gelangt;

b) stellt sicher, dass das Rauchzimmer

1. durch feste Bestandteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist;

2. nicht als Durchgang zu anderen Räumen benutzt werden kann;

3. über eine selbsttätig schliessende Türe verfügt. Die Türe darf ausschliesslich zum Betreten oder Verlassen des Rauchzimmers kurzzeitig geöffnet werden;

4.* deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solches gekennzeichnet ist; Die Kennzeichnung enthält den Hinweis, dass der Zutritt für Personen unter 16 Jahren verboten ist.

5.* ...

2. Die Fläche des Rauchzimmers eines gastgewerblichen Betriebs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Massgebend ist der dem Baugesuch zugrunde liegende Grundrissplan.

3. Bau- und Feuerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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