Art. 3 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Bauliche Anforderungen[[1]](#articletitle_text_fn_283211_2_1_c)
Art. 3 VSP · Bauliche Anforderungen[[1]](#articletitle_text_fn_283211_2_1_c)
1. Wer ein Rauchzimmer betreibt
a) sorgt dafür, dass der Rauch nicht in andere Räume gelangt;
b) stellt sicher, dass das Rauchzimmer
1. durch feste Bestandteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist;
2. nicht als Durchgang zu anderen Räumen benutzt werden kann;
3. über eine selbsttätig schliessende Türe verfügt. Die Türe darf ausschliesslich zum Betreten oder Verlassen des Rauchzimmers kurzzeitig geöffnet werden;
4.* deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solches gekennzeichnet ist; Die Kennzeichnung enthält den Hinweis, dass der Zutritt für Personen unter 16 Jahren verboten ist.
5.* ...
2. Die Fläche des Rauchzimmers eines gastgewerblichen Betriebs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Massgebend ist der dem Baugesuch zugrunde liegende Grundrissplan.
3. Bau- und Feuerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.