311.12
VSP
CH-SG
Art. 1 Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (VSP) - Grundsatz
I. Schutzbestimmungen - 1. Rauchverbot
Art. 1 VSP · Grundsatz
1. Rauchen ist verboten
a) in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen;
b) in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
2. Als allgemein zugänglich gelten Räume, zu denen die Öffentlichkeit Zutritt hat, auch wenn der Zutritt die Entrichtung eines Eintrittsgeldes oder eine Mitgliedschaft voraussetzt.