311.1
GESG
CH-SG
Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - e) Kantonsarzt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 GesG · e) Kantonsarzt
1. Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Er berät das zuständige Departement in medizinischen Fragen.
2. Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.