Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 GESG CH-SG

Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - e) Kantonsarzt

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GesG · e) Kantonsarzt

1. Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Er berät das zuständige Departement in medizinischen Fragen.

2. Durch Verordnung können ihm selbständige Befugnisse übertragen werden, vor allem in der Aufsicht über die Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.

← Art. 7 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 9 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →