Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 GESG CH-SG

Art. 63 Gesundheitsgesetz (GesG) - Vereinbarungen und Verträge

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 63 GesG · Vereinbarungen und Verträge

1. Die Regierung kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge abschliessen.

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