311.1
GESG
CH-SG
Art. 63 Gesundheitsgesetz (GesG) - Vereinbarungen und Verträge
IV. Schlussbestimmungen
Art. 63 GesG · Vereinbarungen und Verträge
1. Die Regierung kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen sowie mit privaten Organisationen Verträge abschliessen.