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311.1 GESG CH-SG

Art. 62 Gesundheitsgesetz (GesG) - b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 62 GesG · b) andere Berufe der Gesundheitspflege sowie private Einrichtungen

1. Innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hat um eine Bewilligung nachzusuchen, wer

a) einen anderen Beruf der Gesundheitspflege ausgeübt hat und ihn gemäss Art. 46 dieses Gesetzes weiterhin ausüben will;

b) eine private Einrichtung betrieben hat und sie gemäss Art. 51 dieses Gesetzes weiterhin betreiben will.

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