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311.1 GESG CH-SG

Art. 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - cc) Ausschüsse

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GesG · cc) Ausschüsse

1. Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern

a) erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;

b) begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.

2. Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Gesundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende Stimme.

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