311.1
GESG
CH-SG
Art. 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beschlagnahme
IV. Schlussbestimmungen
Art. 56 GesG · Beschlagnahme
1. Das zuständige Departement kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit beschlagnahmen
a) Einrichtungen oder Geräte, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben;
b) Stoffe, die unrechtmässig abgegeben worden oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmt sind.
2. Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung oder die Vernichtung. Der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
3. Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege bleibt vorbehalten.