Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 GESG CH-SG

Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 55 GesG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft

a) wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt;

b) wer sich dafür empfiehlt;

c) wer dabei Hilfe leistet;

d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

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