311.1
GESG
CH-SG
Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 55 GesG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft
a) wer ohne behördliche Bewilligung einen medizinischen Beruf, einen anderen Beruf der Gesundheitspflege oder eine Heiltätigkeit ausübt;
b) wer sich dafür empfiehlt;
c) wer dabei Hilfe leistet;
d) wer sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.