311.1
GESG
CH-SG
Art. 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen
III. Gesundheitspolizei - 3. Übertragbare Krankheiten
Art. 52 GesG · Massnahmen
1. Der Staat kann die Durchführung von Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzten, Apothekern und gemeinnützigen Organisationen übertragen.
2. Der Staat leistet Beiträge an die Kosten, die den Gemeinden oder den gemeinnützigen Organisationen entstehen.
3. Die Teilnahme an öffentlichen Impfungen ist freiwillig.