Art. 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - d) andere Berufe der Gesundheitspflege
Art. 46 GesG · d) andere Berufe der Gesundheitspflege
1. Die Bewilligung für die selbständige Ausübung anderer Berufe der Gesundheitspflege wird erteilt, wenn der Gesuchsteller
a) die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs erfüllt;
b) vertrauenswürdig ist sowie insbesondere physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
2. Die Regierung regelt durch Verordnung Tätigkeitsbereiche, fachliche Voraussetzungen und Berufspflichten für die einzelnen Berufe. Sie kann Regelungen von Behörden und privaten Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
3. Erteilung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung sowie Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe.