311.1
GESG
CH-SG
Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beratungsstellen
II. Öffentliche Gesundheitspflege - 3. Gesundheitsvorsorge
Art. 40 GesG · Beratungsstellen
1. Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.
2. Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie selbst.