Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 GESG CH-SG

Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beratungsstellen

II. Öffentliche Gesundheitspflege - 3. Gesundheitsvorsorge
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Art. 40 GesG · Beratungsstellen

1. Die politische Gemeinde unterstützt Beratungsstellen.

2. Wo sie fehlen, fördert die politische Gemeinde ihre Gründung oder errichtet sie selbst.

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