Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 GESG CH-SG

Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - c) Gesundheitsrat aa) Zusammensetzung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GesG · c) Gesundheitsrat aa) Zusammensetzung

1. Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.

2. Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher des zuständigen Departementes ist Präsident.

3. Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.

4. Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstierarzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

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