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311.1 GESG CH-SG

Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - b) Früherkennung von Krankheiten

II. Öffentliche Gesundheitspflege - 3. Gesundheitsvorsorge
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Art. 39 GesG · b) Früherkennung von Krankheiten

1. Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.

2. Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der Früherkennung von Krankheiten mitwirken.

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