311.1
GESG
CH-SG
Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - b) Früherkennung von Krankheiten
II. Öffentliche Gesundheitspflege - 3. Gesundheitsvorsorge
Art. 39 GesG · b) Früherkennung von Krankheiten
1. Die Früherkennung von Krankheiten ist Sache der praktizierenden Ärzte und Zahnärzte.
2. Der Präventivmediziner kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsrat bei der Früherkennung von Krankheiten mitwirken.