Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - b) Departement
Art. 3 GesG · b) Departement
1. Das zuständige Departement
a) leitet und überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei;
abis) wählt Amtsärzte in der erforderlichen Anzahl und bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich;
b) beaufsichtigt die Spitäler, die psychiatrischen Kliniken, die Heilstätten für Suchtkranke, die Laboratorien, die medizinischen Institute, die Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege sowie die Personen, welche medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege ausüben;
c) erteilt und entzieht die gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind;
d) trifft zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit befristete gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
2. Im Übrigen vollzieht das zuständige Departement die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse, soweit kein anderes Organ zuständig ist.