277.3
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - b) Aufgaben- und Massnahmenplanung
III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele
Art. 9 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · b) Aufgaben- und Massnahmenplanung
1. Die Vertragsparteien verabschieden auf Grundlage des Managementplans eine vierjährige Aufgaben- und Massnahmenplanung.
2. In der Aufgaben- und Massnahmenplanung wird insbesondere festgelegt
a) welche Aufgaben und Massnahmen von den beteiligten Körperschaften gemeinsam umgesetzt werden;
b) welche Stelle die Federführung bei der Umsetzung einer gemeinsamen Aufgabe oder Massnahme übernimmt;
c) die Einzelheiten der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen sowie der jeweils vorgesehene Kostenteiler. Art. 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten;
d) welche beteiligte Körperschaft eine nicht gemeinsame Aufgabe oder Massnahme umsetzt;
e) der Einbezug Dritter in die weitere Planung und Umsetzung.