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277.3 CH-SG

Art. 9 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - b) Aufgaben- und Massnahmenplanung

III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele
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Art. 9 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · b) Aufgaben- und Massnahmenplanung

1. Die Vertragsparteien verabschieden auf Grundlage des Managementplans eine vierjährige Aufgaben- und Massnahmenplanung.

2. In der Aufgaben- und Massnahmenplanung wird insbesondere festgelegt

a) welche Aufgaben und Massnahmen von den beteiligten Körperschaften gemeinsam umgesetzt werden;

b) welche Stelle die Federführung bei der Umsetzung einer gemeinsamen Aufgabe oder Massnahme übernimmt;

c) die Einzelheiten der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen sowie der jeweils vorgesehene Kostenteiler. Art. 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten;

d) welche beteiligte Körperschaft eine nicht gemeinsame Aufgabe oder Massnahme umsetzt;

e) der Einbezug Dritter in die weitere Planung und Umsetzung.

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