Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
277.3 CH-SG

Art. 7 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Nutzung

II. Gemeinsame Ziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Nutzung

1. Die Vertragsparteien wirken hin auf die Sicherstellung und Ermöglichung

a) der zum Weltkulturerbe gehörenden Nutzung durch die öffentliche Hand;

b) der zum Weltkulturerbe gehörenden kirchlichen und liturgischen Nutzung;

c) einer angemessenen, zeitgemässen und nachhaltigen Nutzung durch Öffentlichkeit und Private.

2. Sie stellen sicher, dass die Nutzungen den aussergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes respektieren.

← Art. 6 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen Zweck Art. 8 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →