277.3
CH-SG
Art. 7 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Nutzung
II. Gemeinsame Ziele
Art. 7 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Nutzung
1. Die Vertragsparteien wirken hin auf die Sicherstellung und Ermöglichung
a) der zum Weltkulturerbe gehörenden Nutzung durch die öffentliche Hand;
b) der zum Weltkulturerbe gehörenden kirchlichen und liturgischen Nutzung;
c) einer angemessenen, zeitgemässen und nachhaltigen Nutzung durch Öffentlichkeit und Private.
2. Sie stellen sicher, dass die Nutzungen den aussergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes respektieren.