277.3
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Schutz und Erhaltung
II. Gemeinsame Ziele
Art. 4 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Schutz und Erhaltung
1. Die Vertragsparteien wirken hin auf die Etablierung, Weiterentwicklung und Einhaltung angemessener, wirksamer und langfristiger Massnahmen für den Schutz und die Erhaltung des aussergewöhnlichen universellen Werts des Weltkulturerbes sowie seiner Unversehrtheit und Echtheit.