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277.3 CH-SG

Art. 21 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Rechtsgültigkeit

V. Schlussbestimmungen
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Art. 21 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Rechtsgültigkeit

1. Die Vereinbarung wird angewendet, wenn sämtliche Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet haben.

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