277.3
CH-SG
Art. 21 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Rechtsgültigkeit
V. Schlussbestimmungen
Art. 21 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Rechtsgültigkeit
1. Die Vereinbarung wird angewendet, wenn sämtliche Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet haben.