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277.3 CH-SG

Art. 20 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Vertragsdauer

V. Schlussbestimmungen
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Art. 20 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Vertragsdauer

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Ablauf einer vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung gekündigt werden.

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