277.3
CH-SG
Art. 20 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Vertragsdauer
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Vertragsdauer
1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Ablauf einer vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung gekündigt werden.