277.3
CH-SG
Art. 18 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Rechtswirkung
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Rechtswirkung
1. Die Vereinbarung einschliesslich Anhang 1 und der Managementplan haben ausschliesslich für die beteiligten Körperschaften Rechtswirkung.
2. Gegenüber Dritten haben die von den beteiligten Körperschaften im jeweils vorgesehenen Verfahren verabschiedeten Erlasse und Verfügungen Rechtswirkung. Die Vereinbarung führt zu keiner Beschränkung der Kompetenzen der beteiligten Körperschaften zur Verabschiedung von Erlassen und Verfügungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.