Art. 17 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Delegation
Art. 17 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Delegation
1. Die Vertragsparteien delegieren an den Verein Weltkulturerbe Stiftsbezirk St.Gallen
a) die Ausarbeitung des Managementplans;
b)* die Koordination für die Ausarbeitung und Umsetzung der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung;
c)* die Verwaltung und Freigabe der finanziellen Mittel, welche die zuständigen Organe der beteiligten Körperschaften nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und c in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung für die Umsetzung der gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen bereitstellen;
d)* den Umgang mit Mehr- oder Minderkosten bei den gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen während der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung. Es gelten folgende Rahmenbedingungen
1. Die finanziellen Mittel können im Einvernehmen der mitfinanzierenden Körperschaften zwischen den gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen umgelagert werden, soweit dies zweckmässig ist und die Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen nicht beeinträchtigt.
2. Am Ende der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung nicht ausgeschöpfte finanzielle Mittel werden den Vertragsparteien anteilmässig zurückerstattet.