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277.3 CH-SG

Art. 16 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Einbezug in die Finanzierung

IV. Einbezug Dritter
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Art. 16 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Einbezug in die Finanzierung

1. Die Vertragsparteien wirken hin auf den Einbezug Dritter in die Finanzierung der Planung und Umsetzung.

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