277.3
CH-SG
Art. 15 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen - Einbezug in Planung und Umsetzung
IV. Einbezug Dritter
Art. 15 Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen · Einbezug in Planung und Umsetzung
1. Die Vertragsparteien beziehen weitere Körperschaften wie namentlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Bistum St.Gallen, die Katholische Kirchgemeinde der Stadt St.Gallen, die Ortsbürgergemeinde St.Gallen sowie die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde St.Gallen C und private Dritte in die Planung und Umsetzung mit ein, insbesondere wenn diese direkt betroffen sind oder finanzielle Beiträge ausrichten.
2. Für die Planung und Umsetzung können Fachpersonen von anderen Körperschaften, von privaten oder internationalen Organisationen sowie aus der Wissenschaft beigezogen werden.